Kurzübersicht Soziales

Liebe Eltern, liebe SMA-Betroffene,hier haben wir Ihnen eine Kurzübersicht zusammengestellt, damit Sie auch die notwendigen Anträge stellen, um eine bestmögliche Unterstützung zu bekommen.

Anträge zur Unterstützung

Infos zur Antragstellung auf Leistungen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle z.B. bei Kranken- und Pflegekassen, Versorgungsamt und Sozialamt. Anträge sollten immer schriftlich gestellt werden. Nach § 16 Abs. 2 SBG I müssen Anträge von einem nicht zuständigen Leistungsträger an den zuständigen Leistungsträger weitergeleitet werden. Wenn Sie also nicht sicher sind, bei wem Sie ihren Antrag stellen müssen, bitten Sie um Weiterleitung zur zuständigen Stelle.

Persönliches Budget

Seit 2008 gibt es einen Anspruch auf ein persönliches Budget. Auf Antrag können Sie in Höhe der Leistungen, auf die Sie Anspruch haben einen Geldbetrag ausbezahlt bekommen und selbst entscheiden, bei welchem Anbieter Sie die Leistungen „einkaufen“.

Schwerbehindertenausweis

Mit diesem Ausweis haben sie einen Anspruch auf Vergünstigungen und Steuererleichterungen, die abhängig vom Grad der Behinderung sind. Für SMA-Kinder wird in der Regel ein Grad der Behinderung von 50 bis 100% zuerkannt (mit unterschiedlichen Merkzeichen). Antragsvordrucke gibt es beim Versorgungsamt oder beim Sozialamt.

Steuererleichterungen

Informationen zum steuerlichen Nachteilsausgleich erhalten Sie zum Beispiel durch das „Steuermerkblatt für Familien mit behinderten Kindern“ unter www.bvkm.de.

Familienunterstützender Dienst

Hier besteht die Möglichkeit, eine ambulante Unterstützung im Alltagsleben zu bekommen, sie wird über die Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII (Sozialhilfe) geleistet und kann beim zuständigen Sozialamt beantragt werden. Diese Leistung ist einkommensabhängig.

Pflegeversicherung

Sie erbringt Geld- und/oder Sachleistungen zur Pflege, Pflegehilfsmittel, Kurzzeitpflege, Tagespflege und vollstationäre Pflege. Der Medizinische Dienst der Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufe (I-III) vorliegt.

Familienentlastender Dienst

Im Rahmen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kann eine Ersatzpflegekraft für längstens 4 Wochen im Jahr finanziert werden, damit pflegende Angehörige die Möglichkeit haben, sich zu erholen.

Kurzzeitpflege

Nach § 42 SGB XI besteht für längstens 4 Wochen im Jahre ein Anspruch auf Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Versorgung nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Krankengeld für Eltern behinderter Kinder

Besteht kein Anspruch auf eine bezahlte Freistellung durch den Arbeitgeber, können Eltern behinderter Kinder, die wegen der Pflege ihres erkrankten Kindes nicht zur Arbeit können, das sogenannte Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V bei der Krankenkasse beantragen. Pro Jahr besteht für jedes erwerbstätige und versicherte Elternteil ein Krankengeldanspruch von max. 10 Tagen pro Kind, ab drei Kinder höchstens 25 Tage pro Elternteil. Bei Alleinerziehenden sind es max. 20 Tage pro Jahr und Kind, ab 3 Kinder höchstens 50 Tage.

Schulausbildung, Berufsbildung, Versicherungen

Informationen zu diesen und weiteren Themen erhalten sie unter "Mein ist behindert - diese Hilfen gibt es" unter www.bvkm.de

Weitere Informationen gibt es auf der Webseite der Behindertenbeauftragten der Bundesregierung, Karin Evers-Meyer, MdB.